Videoüberwachung – Ist sie zulässig?

Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht sind wichtige Themen. Ebenso der Schutz des Eigentums und der eigene Schutz. Die Interessen stehen nebeneinander und nicht alles ist erlaubt, um sich zu schützen. Wir kennen u.a. Überwachungskameras und Attrappen, die nur abschrecken sollen, sowie Klingelanlagen mit Kamera oder den digitalen Türspion mit Kamera. Was ist erlaubt?

Prinzipiell ist eine Kamera mit oder ohne Tonaufnahme erlaubt, wenn sie nur Bereiche erfasst, deren ausschließlicher Eigentümer oder berechtigter Nutzer (Mieter) man ist und nicht andere Personen aufgenommen werden (könnten), die sich dort aufhalten oder bewegen. Sobald andere Personen betroffen sind oder sein können, geht es um den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht. Mit Zustimmung der anderen Person/en ist die Überwachung zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Hauseingangsbereich überwachen will. Hierfür braucht er die Zustimmung aller Bewohner im Haus. Wird durch eine Kamera – so oft bei der Klingelanlage mit Kamera – ein öffentlicher Bereich, wie bspw. der Bürgersteig, miterfasst, ist das grundsätzlich unzulässig. Man muss die Kamera also entweder richtig einstellen oder die betreffenden Bereiche im Kamerabild schon für die Aufnahme ausgrenzen/„schwärzen“, was man bei einigen Geräten in den Einstellungen machen kann. Ein gut sichtbarer Hinweis auf die Überwachung ist wichtig, aber in der Regel nicht ausreichend, wenn betroffene Personen der Überwachung nicht zugestimmt haben. Es reicht auch nicht, wenn man in der Kamera einstellt, dass der Ton nicht aufgenommen wird, da den Gerichten schon ausreicht, dass es technisch möglich ist. Und sogar der Attrappe kann vor Gericht abhängig von den konkreten Umständen eine Absage erteilt werden.

Ausnahmen sind möglich, wenn eine erhebliche Straftat bereits erfolgte oder konkret zu befürchten ist. Da können im Einzelfall Datenschutz und Persönlichkeitsrechte ausnahmsweise hinter dem Schutz des Eigentums oder von Personen zurückstehen. Auch ist ausnahmsweise die Klingelanlage mit Kamera erlaubt, und zwar dann, wenn nur derjenige die Informationen (Bild und Ton) bekommt, bei dem geklingelt wurde.

Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.

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