
Kostentragung in der WEG – nur für einzelne Eigentümer?
Gemäß § 16 WEG tragen alle Wohnungseigentümer die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. In seinen beiden Urteilen vom 22.03.2024, Aktenzeichen V ZR 81/23 und V ZR 87/23, hat der BGH entschieden, dass eine davon abweichende Kostenverteilung beschlossen werden kann, indem nur einzelne Wohnungseigentümer mit Kosten belastet werden. Das aber darf nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen.
In der einen Entscheidung (V ZR 81/23) ging es um defekte Doppelparker und den Beschluss der WEG, dass nur die Teileigentümer der Doppelparker die Kosten der Reparatur zu tragen haben, die – im Gegensatz zu den übrigen Wohnungseigentümern – auch „einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Doppelparkern ziehen und denen die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugutekommt“.
In der anderen Entscheidung (V ZR 87/23) ging es um die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentum des Klägers. Hier wurde als sachlicher Grund die Gebrauchsmöglichkeit des Klägers berücksichtigt und der BGH hat den WEG-Beschluss als wirksam bestätigt, wonach nur der Kläger die Kosten des Austauschs der Dachflächenfenster tragen muss.
Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.
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