
Wohnungsrückgabe leicht gemacht – das sollten Sie wissen
Das Gesetz regelt in § 546 BGB, dass die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben ist. In welchem Zustand sie zurückzugeben ist, steht da nicht. In § 538 BGB heißt es: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“ Das legt insofern den Zustand bei Rückgabe fest, als dass der Mieter Abnutzungen durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht ausbessern muss. Davon zu unterscheiden sind Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Für diese haftet der Mieter.
Im Gesetz steht wie gesehen nicht viel zu dem Thema. Deshalb wird der bei Rückgabe geschuldete Zustand in der Regel im Mietvertrag vereinbart. Es gibt u.a. die Formulierung „geräumt und besenrein“. „Geräumt“ meint, dass der Mieter seine beweglichen Sachen aus der Wohnung rausgenommen hat. „Besenrein“ ist noch eine alte Formulierung, als man mit dem Besen durchgekehrt hat, und meint heute, dass man die Wohnung mit dem Staubsauger gesaugt haben soll. Auch muss man überall in der Wohnung, nicht nur auf dem Fußboden, Verschmutzungen entfernen. Glänzen muss aber nichts, auch nicht die Fenster. Das kann der Vermieter nicht verlangen. Man liest in Urteilen immer mal wieder die Formulierung „befreit von grobem Schmutz“. Dazu gehören auch Kalkablagerungen, so dass der Mieter diese entfernen muss.
Was aber ist, wenn der Mieter die Wohnung baulich verändert hat? Neuer Fußboden, Durchbruch für eine offene Küche, PVC-Belag auf dem Fliesenspiegel in der Küche, etc. Manche Mieter sind der Ansicht, dass sie damit den Wert der Wohnung erhöht haben und der Vermieter ihnen dafür einen Abstand zahlen muss. Zunächst ist zu beachten, dass der Mieter bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen darf. Wenn der die Zustimmung erteilt, heißt das aber nicht automatisch, dass das bei Mietende so bleiben darf. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung wieder in dem baulichen Zustand zurückzugeben, in dem sie bei Mietbeginn war. Auch dann, wenn der Vermieter dem Umbau erlaubt hat. Es ist daher anzuraten, mit dem Vermieter nicht nur den Umbau zu vereinbaren, sondern auch den insoweit bei Rückgabe der Wohnung geschuldeten Zustand und ggf. eine Kostenbeteiligung des Vermieters.
Zu dem Thema der Schönheitsreparaturen wird auf den dazu bereits veröffentlichten Beitrag verwiesen. Auch das gehört zum Zustand der Mietsache bei Rückgabe, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.
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