Balkonkraftwerke – Was gilt in der WEG und für Mieter?

Balkonkraftwerke (steckerfertige Solaranlagen für Balkon oder Terrasse) erfreuen sich großer Beliebtheit. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist jedoch zu beachten, dass Balkone und insbesondere deren Brüstungen sowie das Gebäudeäußere in der Regel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Das Anbringen eines Balkonkraftwerks stellt daher meist eine bauliche Veränderung dar, für die ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich ist. Nach aktueller Rechtslage genügt hierfür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch nicht automatisch. Die Interessen der anderen Eigentümer, insbesondere hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes, der Statik und der Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftseigentums, sind zu berücksichtigen. Eigentümergemeinschaften und Vermieter einer Wohnung können die Anbringung der Mini-PV-Anlagen seit dem Herbst 2024 nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Bundestag und Bundesrat haben entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, die die Installation von Balkonkraftwerken erleichtern. Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den „privilegierten Maßnahmen“. Wie bei baulichen Veränderungen für Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen haben Mieter und Eigentümer auf deren Genehmigung einen rechtlichen Anspruch, es sei denn, diese sind für den Vermieter oder die anderen Eigentümer unzumutbar.

Was sind die einzelnen Schritte? Prüfen Sie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf spezielle Regelungen. Stellen Sie einen Antrag an die Eigentümerversammlung und holen Sie einen Beschluss ein. Berücksichtigen Sie die Interessen der anderen Eigentümer (z. B. Optik, Statik, Verschattung). Dokumentieren Sie die fachgerechte und sichere Installation.

Auch Mieter dürfen nicht ohne Weiteres ein Balkonkraftwerk anbringen. Da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter kann Nachweise zur fachgerechten und sicheren Installation sowie zur Statik verlangen, insbesondere wenn die Anlage fest montiert wird. Bei aufgeständerten, nicht fest verbundenen Anlagen ist die Nachweispflicht geringer, dennoch muss die Anlage gegen Sturm und andere Gefahren gesichert sein. Die Einspeisung darf bei Anlagen bis 600 Watt in der Regel über eine normale Steckdose erfolgen. Die Verwendung spezieller Steckvorrichtungen (z. B. Wieland-Stecker) ist eine Empfehlung, aber keine zwingende gesetzliche Vorgabe. Wer ohne Zustimmung des Vermieters ein Balkonkraftwerk installiert, riskiert Abmahnung, Rückbauverlangen und im Extremfall sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Bei Anbringung an der Außenseite des Gebäudes können auch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Denkmalschutz) zu beachten sein.

Es empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit der Eigentümergemeinschaft bzw. dem Vermieter zu suchen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.


Bleiben Sie informiert – mit unserem Newsletter erhalten Sie regelmäßig aktuelle Neuigkeiten und Tipps rund um ImmobilienJetzt anmelden!