Diskriminierung bei der Wohnungssuche / Vermieter und Makler in der Pflicht: Was bei der Wohnungsvergabe erlaubt ist – und was nicht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Wohnungssuchende. Es verbietet Diskriminierungen auch im Bereich des Wohnungsmarktes. Nach § 19 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Mietverhältnissen grundsätzlich unzulässig.

Wichtig: Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für Vermieter selbst, sondern auch für eingeschaltete Makler und Hausverwaltungen, und zwar gemäß dem aktuellen BGH-Urteil vom 29.01.2026 auch unmittelbar in der Beziehung zum Wohnungssuchenden.

Folgende Verhaltensweisen können eine unzulässige Diskriminierung darstellen:

  • Ablehnung wegen der Herkunft: „Wir vermieten nicht an Ausländer“
  • Ablehnung wegen des Geschlechts: „Nur an Männer/Frauen“
  • Ablehnung wegen einer Behinderung: Pauschale Absage an Rollstuhlfahrer
  • Ablehnung wegen der Religion: „Keine Muslime/Juden/Christen“
  • Diskriminierende Wohnungsanzeigen: Bereits die Formulierung „nur an Deutsche“ ist unzulässig

Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist verboten. Zulässig sind sachliche Auswahlkriterien wie:

  • Bonität und Zahlungsfähigkeit
  • Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen
  • Passende Haushaltsgröße zur Wohnung
  • Berufliche Situation (z.B. unbefristetes Arbeitsverhältnis)

Auch gibt es Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot:

  • Bei der Vermietung von Wohnraum auf demselben Grundstück, auf dem der Vermieter selbst wohnt (§ 19 Abs. 5 AGG)
  • Zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (§ 19 Abs. 3 AGG)

Wer diskriminiert wird, hat Ansprüche nach § 21 AGG, die mit Blick auf den Umfang dieses Beitrages hier nicht näher ausgeführt werden. Wichtig ist aber, dass Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend gemacht werden müssen (§ 21 Abs. 5 AGG).

Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.

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Charta der Vielfalt

Diskriminierung hat auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz. Bei der Wohnungssuche müssen alle Menschen die gleichen Chancen haben – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung oder Lebensmodell. Bei CENTURY 21 Claus Jousten Immobilien tragen wir hier eine besondere Verantwortung. Deshalb gehören wir der Charta der Vielfalt an und verpflichten uns klar zu deren Werten: Respekt, Fairness und Chancengleichheit. Für uns bedeutet das, Vermarktungsprozesse transparent, diskriminierungsfrei und verantwortungsvoll zu gestalten. Mehr Informationen zur Charta der Vielfalt finden Sie hier.


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