Kaution bei Wohnraummiete – Ihre Rechte auf einen Blick

Nicht alles ist automatisch zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, wenn sie einen Mietvertrag abschließen. Nach dem Gesetz (BGB) schuldet der Mieter dem Vermieter keine Betriebskosten und auch keine Mietsicherheit (auch Kaution genannt). Das muss man vereinbaren und das steht regelmäßig auch in den üblichen Mietvertragsmustern. Was man kennt: Es sind in der Regel drei Monatsmieten. Was nicht jeder weiß: Das ist zugleich das Maximum (§ 551 Abs. 1 BGB). Und: Es sind Kalt-Mieten, also ohne Betriebskosten, die häufig auch als Nebenkosten bezeichnet werden. Was immer mal wieder vorkommt: Der Mieter soll die Mietsicherheit vor Übergabe komplett bezahlen. Was nicht jeder weiß: Der Mieter darf sie in drei gleichen monatlichen Raten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB), wobei die erste bei Mietbeginn zu zahlen ist und die beiden weiteren zusammen mit den beiden folgenden Monatsmieten. Das gilt auch dann, wenn etwas anderes vereinbart ist (§ 551 Abs. 4 BGB).

Kann der Vermieter eine höhere Sicherheit verlangen? Nein, siehe § 551 Abs. 1 BGB, aber es gibt Ausnahmen für eine zusätzliche Sicherheit (siehe nachfolgend). Was gilt, wenn trotzdem mehr als drei Kalt-Mieten als Sicherheit vereinbart wurden? Der Mieter schuldet nur die drei Kalt-Mieten. Die Vereinbarung ist nicht insgesamt ungültig, sondern nur in Bezug auf den Teil der Mietsicherheit, der über die drei Kalt-Mieten hinausgeht.

Ausnahmsweise kann der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit verlangen. Bspw. dann, wenn der Mieter eine Katze oder einen Hund halten will, nach der Zustimmung des Vermieters fragt und dieser die Sorge hat, dass durch das Tier Schäden verursacht werden. Dann darf der Vermieter ausnahmsweise eine zusätzliche Sicherheit für etwaige Schäden verlangen.

Eine weitere Sicherheit stellt es dar, wenn ein Elternteil als weiterer Mieter neben einem Studierenden in den Mietvertrag aufgenommen wird, denn alle Mieter haften dem Vermieter für die Miete als Gesamtschuldner. Auch eine freiwillige Bürgschaft einer Person, die nicht Mieter wird, ist zusätzlich zur Mietsicherheit möglich. Unwirksam aber ist es, wenn der Vermieter die Bürgschaft verlangt, da es dann an der Freiwilligkeit fehlt.

Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.

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