Energieausweis – Pflichten für Vermieter und Verkäufer

Die Vorlage des Energieausweises ist keine bloße Formalität, sondern eine gesetzliche Pflicht. Vermieter und Verkäufer sollten den Ausweis rechtzeitig beschaffen und die Pflichtangaben in Inseraten nicht vergessen – andernfalls drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 10.000 Euro (§ 108 GEG).

Der Energieausweis ist ein zentrales Dokument bei der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien. Er gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und ermöglicht Interessenten, die zu erwartenden Energiekosten einzuschätzen. Doch welche Pflichten treffen Vermieter und Verkäufer konkret?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Anforderungen an Energieausweise. Bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses muss der Vermieter den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Interessenten haben das Recht, den Ausweis einzusehen, um sich ein Bild von der energetischen Beschaffenheit der Immobilie zu machen.

  • Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen.
  • Nach Abschluss des Mietvertrages ist dem Mieter eine Kopie oder das Original des Energieausweises auszuhändigen.
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: § 87 GEG regelt die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige. In Inseraten müssen bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden, etwa die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Energiekennwert, der wesentliche Energieträger und das Baujahr des Gebäudes.

Auch beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses gelten vergleichbare Pflichten. Der Verkäufer muss:

  • Den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen.
  • Die relevanten Kennwerte in Verkaufsanzeigen angeben.
  • Dem Käufer nach Vertragsschluss den Energieausweis oder eine Kopie übergeben.

Besonderheit bei Wohnungseigentum: Bei einer Eigentumswohnung ist in der Regel ein Energieausweis für das gesamte Gebäude erforderlich, nicht nur für die einzelne Wohnung. Die Hausverwaltung oder die Eigentümergemeinschaft ist für die Erstellung zuständig. Der Verkäufer sollte sich rechtzeitig um die Beschaffung kümmern.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: (1) Bedarfsausweis für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, ohne energetische Sanierung und (2) Verbrauchsausweis für alle anderen Wohngebäude.

Der Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht (Ihr Anwalt für Miet-, Arbeits- und Vertragsrecht), Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau.

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